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   VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618   

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VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 (https://dejure.org/2013,33849)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 (https://dejure.org/2013,33849)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - 10 ZB 11.618 (https://dejure.org/2013,33849)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Zwar ist in Fällen, in denen ein Ausländer in der Regel auszuweisen ist, bereits dann von einem Ausnahmefall und damit von der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auszugehen, wenn durch höherrangiges Recht wie Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG oder durch Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention wie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24).

    Dementsprechend geht es schließlich zutreffend davon aus, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung notwendig macht (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24), und prüft deshalb, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Vielmehr sind die Straftaten unter Berücksichtigung sämtlicher - auch subjektiver - Tatumstände und der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte zu gewichten (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 42).

    Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann in diesem Fall auch nicht durch eine Befristung ihrer Wirkungen erreicht werden, zumal das Aufenthaltsrecht nach dem Wegfall der Bindungen an das Bundesgebiet eine Wiedereinreise grundsätzlich nicht vorsieht (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil, wie der Kläger vorträgt, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2007 (Az. 1 C 21.07) abweicht, soweit es den Ausweisungsbescheid nicht im Hinblick darauf aufgehoben hat, dass er die Befristung der Wirkungen der Ausweisung von der Bezahlung der Abschiebungskosten abhängig macht.
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 22.01.2013 - 10 B 12.2008

    Ägyptischer Staatsangehöriger; Ermessensausweisung; Verurteilung zu 4 Jahren und

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Es berührt daher die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung davon ausgegangen ist, dass der Kläger erst nach Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe und Maßregel abgeschoben wird und daher nach dem Wegfall der Wirkungen der auf sechs Jahre befristeten Ausweisung wieder ins Bundesgebiet einreisen kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 48).
  • VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Vermitteln im Internet; Bemessung der Gebühren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 14.11.2012 - 10 ZB 12.1172

    Ausweisung; zwingender Ausweisungstatbestand; besonderer Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Bei Straftaten, die auf der Suchterkrankung des Klägers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2009 - juris Rn. 44; B.v. 14.11.2012 - 10 ZB 12.1172 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.05.2013 - 10 ZB 11.41

    Ausweisung; Divergenzrüge; ernstliche Zweifel; schwerwiegende Gründe;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2013 - 10 ZB 11.618
    Selbst wenn man davon ausginge, dass dieses außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Vorbringen als einen fristgerecht dargelegten Zulassungsgrund lediglich ergänzender Vortrag im Zulassungsverfahren noch berücksichtigt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 27. Mai 2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 17), begründet es jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
  • VGH Bayern, 15.01.2018 - 15 ZB 16.2508

    Kein subjektives Recht eines Nachbarn auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in

    Aufklärungsrügen setzen - über die vorgenannten Aspekte hinausgehend - die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung - hier durch Ortseinsicht - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 - 10 ZB 14.1486 - juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741

    Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt

    Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO wäre nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 10 ZB 12.2742

    Befristung der Ausweisung eines Unionsbürgers; ernstliche Zweifel an der

    Außerdem muss der Rechtsmittelführer darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16).
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